Zur Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden oder elektronischen Beglaubigungen muss sich eine Urkundsperson in das Schweizerische Register der Urkundspersonen (UPReg) eintragen und von der zuständigen Aufsichtsbehörde freischalten lassen (vgl. Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen [EÖBV; SR 211.435.1]). Nach der Freischaltung ihres Eintrags kann die Urkundsperson den elektronischen Nachweis ihrer amtlichen Befugnis zur Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden oder elektronischen Beglaubigungen abrufen (sog. Zulassungsbestätigung) und auf dem jeweiligen elektronischen Dokument anbringen.
Abruf von Zulassungsbestätigungen
Zulassungsbestätigungen können mit dem Programm "Cygillum" abgerufen werden, das kostenlos heruntergeladen und installiert werden kann (Download). Zulassungsbestätigungen können alternativ aber auch über einen dazu ermächtigten Dritten abgerufen werden (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. b EÖBV).
Die Gebühr beträgt pro Zulassungsbestätigung CHF 2.00 (Art. 21 Abs. 1 EÖBV). Werden bei einem Geschäft mehrere Zulassungsbestätigungen abgerufen, wird für jede dieser Zulassungsbestätigungen ein Betrag von CHF 2.00 verrechnet.
Neueintrag / Mutationen
Der Antrag auf Neueintragung (Registeranmeldung) erfolgt in elektronischer Form über eine interaktive Benutzeroberfläche auf UPReg. Klicken Sie dazu auf den Menüpunkt "Registrierung".
Mutationen, wie z. B. die Erneuerung des verwendeten Zertifikats, kann eine Urkundsperson unter "Mutationen" selbst vornehmen.
Aufsichtsbehörden
Eintragungen von registerführenden Personen (Aufsichtsbehörden) erfolgen über zwei Formulare (siehe Anleitungen). Danach folgt die Registrierung über die Eingabemaske "Registrierung".
Für Testzwecke steht ein Testsystem zur Verfügung.